Anwaltskosten / Vergütung
Zufriedenheit durch Transparenz
Unser Ziel sind zufriedene Mandanten. Aus diesem Grund gehört es zu unserer Kanzleiphilosophie, Sie so früh wie möglich über die voraussichtlich anfallende Vergütung zu informieren. Wir wägen mit Ihnen frühzeitig die Erfolgsaussichten und das Prozessrisiko ab, um Ihnen die Entscheidung über das weitere Vorgehen zu erleichtern.
Grundlage der Vergütung
Die Rechtsanwaltsvergütung ist in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, das zum Teil gesetzliche Mindestvergütungssätze vorschreibt, um einen Preiswettbewerb zwischen Rechtsanwälten zu vermeiden. Da wir regelmäßig nach dem RVG abrechnen, ergibt sich die Vergütung für unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit in der Regel aus diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen.
Über die Vornahme einer Erstberatung schließen wir eine Gebührenvereinbarung gem. § 4 RVG über die Pauschalvergütung einer anwaltlichen Erstberatung ab. Diese beinhaltet, dass für die mündliche – auch fernmündliche – Erstberatung eine Pauschalvergütung von 226,00 EUR zu zahlen ist und dass mit diesem Betrag die anwaltliche Erstberatung bis zur Dauer von 75 Minuten abgegolten ist. Für Beratungsgespräche bis zu 90 Minuten vereinbaren wir einen Pauschalbetrag von brutto 250,00 EUR; dauert die Erstberatung länger, werden pauschal brutto 300,00 EUR berechnet.
[Abrechnung nach Pauschalhonorar]
[Zeit- und Stundenhonorar]
Beratungshilfe
Wenn Sie eine außergerichtliche Beratung benötigen und keine finanziellen Mittel haben, können Sie unter bestimmten Umständen Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht ihres Wohnbezirks besorgen um diesen zu dem 1. Termin beim Rechtsanwalt mitbringen. Beratungshilfe ist für Bürger mit geringem Einkommen eine Möglichkeit, in rechtlichen Dingen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt zu erhalten. Sie ist gedacht für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb von gerichtlichen Verfahren und in Verfahren vor der Gütestelle.
Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, kann Ihnen Unterstützung aus der Staatskasse gewährt werden. In allgemeinen Verfahren heißt diese Hilfe, die man früher als „Armenrecht“ bezeichnet hat, Prozeßkostenhilfe; in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe oder kurz: „VKH“. Die Gewährung der Hilfe erfolgt auf entsprechenden Antrag, der beim jeweils zuständigen Gericht zu stellen ist. Voraussetzung ist zum einen die Bedürftigkeit des Antragstellers und zum anderen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers müssen in einem Formularbogen, der sog. „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ dargelegt und mit Kopien von belegen ergänzt werden. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV) beziehen, muss dem ausgefüllten Formular nur eine Kopie des letzten Bewilligungsbescheides beigefügt werden.
Kontakt
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