Tätigkeitsbeschreibung Reiserecht

1. Flugverspätungen oder Annullierungen:

a) Bei Flugverspätungen oder Annullierungen sind Sie berechtigt, Ansprüche gegen Ihre Fluggesellschaft geltend zu machen. Bei einer Verspätung ab drei Stunden haben Sie nach der VO ( EG ) 261/04 das Recht, abhängig von der Flugstrecke 250,- €, 400,- € oder 600,- € zu fordern.

b) Zu Flugverspätungen:
Ein außergewöhnlicher Umstand auf dem Vorflug ist kein außergewöhnlicher Umstand auf dem Folgeflug:

Nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Fluggästeversordnung 261/2004 ist ein außergewöhnlicher Umstand nur ein solcher, der mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren ist.
Ein betroffener Flug im Sinne der VO ist aber immer nur derjenige, für den die Fluggäste Rechte geltend machen, nicht ein verspäteter Vorflug, vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.09.2011, Az. 2 / 24 S 47/11; AG Köln, Urteil vom 12.05.2014, Az. 142 C 600/13, EuGH,
Urteil vom 17.09.2015, Rechtssache C-257/14: EuGH stärkt Fluggastrechte. Unerwartete technische Probleme sind kein außergewöhnlicher Umstand. Sie gehören zum Alltag der Airlines, mit dem sie rechnen muss.

2. Pauschalreisen:

Das neue Pauschalreiserecht ist ab 01.07.2018 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Reiseverträge in Kraft getreten. Anstelle der bisherigen §§ 651 a bis 651e BGB setzen nunmehr 25 komplett neu formulierte Vorschriften das EU-Pauschalreiserecht in den §§ 651 a bis 651 y BGB sowie die Art. 250-253 EGBGB um.

Zunächst legt die Einleitungsvorschrift des § 651 a BGB die grundlegende Pflicht des Reiseveranstalters zur Verschaffung der Pauschalreise sowie die Pflicht des Reisenden, dem Veranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen fest.

1. Die Definition der Pauschalreise ist nunmehr in § 651a Abs. 2 BGB enthalten.

Danach ist eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise,

– die Beförderung von Personen
– die Beherbergung, außer wenn sie zu Wohnzwecken dient
– die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A

oder eine der genannten Reiseleistungen und eine touristische Leistung von erheblichem Wert am Gesamtwert (25 % oder mehr am Gesamtwert). Eigenständige touristische Leistungen können Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipiste oder die Vermietung von Sportausrüstungen sein.

Eine Pauschalreise liegt somit nicht vor, wenn eine oder mehrere touristische Leistungen nach § 651 Abs. 3 Nr. 4 BGB mit einer der Reiseleistungen nach Nr. 1-3 zusammengestellt werden und die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung( also weniger als 25 % am Gesamtwert) haben und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden oder erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung ausgewählt und vereinbart werden.

2. Das Pauschalreiserecht findet Anwendung auf Unternehmer und Reisevermittler (§ 651 v BGB), auf Vermittler verbundener Reiseleistungen und auf Vermittler, wenn sie ein verbundenes Online -Buchungsverfahren verwenden, dass sie zum Reiseveranstalter (§ 651 c BGB) macht.

Unternehmer im Sinne des neuen Pauschalreiserechts sind:

a. Unternehmer als Reiseveranstalter einer Pauschalreise, § 651 a BGB
b. Unternehmer als Verwender eines verbundenen Online-Buchungsverfahrens, § 651 c BGB

Das Pauschalreiserecht findet dagegen keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter nur eine touristische Einzelleistung erbringt, dann gilt nur das Recht der Einzelleistung z.B. das Beförderungsrecht, Beherbergungsrecht, Mietrecht.

3. Der Reiseveranstalter hat seine Informationspflichten neuerdings generell vor Vertragsschluss zu tätigen, in der Bestätigung des Vertrages sowie vor Reisebeginn.

Ferner gibt es Mitteilungspflichten im verbundenen online-Buchungsverfahren der Unternehmer untereinander sowie gegenüber dem Reisenden und Informationspflichten bei Verträgen über Gastschulaufenthalte. Außerdem hat der Reiseveranstalter nach § 651 d BGB den Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen gesondert nach Art. 250, § 10 EGBGB BGB zu unterrichten.

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